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Naturschutz
Naturschutzrecht
- Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesrechtes 2010
Seit dem 01. März 2010 hat das novellierte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unmittelbare Gültigkeit auf Landesebene.
Das frühere Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) wurde ebenfalls am 01.03.2010 durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst. Hierin sind konkretisierende oder abweichende Regelungen gegenüber dem Bundesgesetz erfasst.
Bundes- und Landesgesetz sollten daher immer zusammenhängend betrachtet werden.
Die Gesetzestexte stehen im Internet unter:
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Wichtige Regelungen des Naturschutzrechts werden unter folgenden Themenlinks dargestellt:• Artenschutz- allgemeiner Artenschutz- besonderer Artenschutz- Bekämpfung invasiver Arten• Eingriffsregelung
Eingriffsregelung
Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt vor, wenn Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels verursacht werden, die die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14, Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz).
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).
Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz sind vermeidbare Eingriffe zu unterlassen.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Schutzgebiete
Innerhalb der Gemeinde Isernhagen befinden sich viele für Natur und Landschaft wertvolle Bereiche, die einen wichtigen Bestandteil der Attraktivität einer dörflichen Gemeinde zwischen „Stadt und Natur“ präsentieren.
Zur rechtlichen Sicherung und zur Weiterentwicklung besonders wertvoller Bereiche können Teile von Natur und Landschaft unter Schutz gestellt werden.
Die Unterschutzstellung erfolgt nicht durch die Gemeinde Isernhagen selbst, sondern je nach Schutzgebietskategorie durch das Land Niedersachsen oder die Region Hannover in ihrer Funktion als Untere Naturschutzbehörde.
Die Ausweisung des jeweiligen Schutzgebietes wird im Wesentlichen durch den Schutzgegenstand und den Schutzzweck bestimmt. In der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgeschrieben.
Etwa 60 % der Fläche der Gemeinde Isernhagen sind als Schutzgebiete ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um ein Naturschutzgebiet im Altwarmbüchener Moor, das zudem Teil des europäischen Natura-2000-Netzes (FFH-Gebiet) ist und um sechs Landschaftsschutzgebiete.
Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind nach § 23, Abs. 1 rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Bei dem Naturschutzgebiet in Isernhagen handelt es sich um das Naturschutzgebiet NSG – HA- 44 Altwarmbüchener Moor.
Weitere Informationen bietet die Homepage der Region Hannover unter www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Umwelt/Naturschutz/Übersicht-der-Schutzgebiete/Naturschutzgebiete.
Das Altwarmbüchener Moor ist Bestandteil des FFH-Gebietes 328 "Altwarmbüchener Moor". Weitere Informationen zum FFH-Gebiet sind auf der Seite des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/46063.html zu finden.
Landschaftsschutzgebiete
Nach § 26, Abs. 1 sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Verbote, Freistellungen und Erlaubnisvorbehalte sind in der jeweiligen Verordnung festgeschrieben.
In der Gemeinde Isernhagen befinden sich die z.T. gemeindeübergreifenden Landschaftsschutzgebiete LSG-H 11 „Obere Wietze“, LSG-H 12 „Wietzetal“, LSG-H 19 „Altwarmbüchener Moor – Ahltener Wald“, LSG-H 45 „Hahle“, LSG-H 46 „Oldhorster Moor“, LSG-H 65 „Heisterholz“.
Für das Landschaftsschutzgebiet LSG-H 11 „Obere Wietze“ führt die Region Hannover derzeit ein Neuausweisungsverfahren durch. Hierbei wird die vorhandene Schutzgebietsverordnung und damit in Teilen die Schutzgebietsabgrenzung überarbeitet. Eine öffentliche Auslegung der Unterlagen ist für das Jahr 2013 vorgesehen.
Die Landschaftsschutzgebietsverordnungen können auf der Homepage der Region Hannover unter http://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Umwelt/Naturschutz/Übersicht-der Schutzgebiete/Landschaftsschutzgebiete eingesehen werden.
Biotopschutz
Besonders geschützte Biotope
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als besonders geschützte Biotope unter Schutz gestellt. Bei diese Biotopen handelt es sich um die ehemals nach Niedersächsischem Naturschutzgesetz nach § 28 a besonders geschützten Biotope.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten.
Besonders geschützte Biotope werden als solche nicht ausgewiesen, sondern sind durch die gesetzliche Vorgabe in ihrer Ausprägung als Biotoptyp automatisch unter Schutz gestellt.
Hierzu zählen:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer
einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen,
Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche
Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Die besonders geschützten Biotope in der Gemeinde Isernhagen sind bei der Region Hannover registriert und die Registrierung und können dort im Internet eingesehen werden.
Artenschutz
Artenschutz- allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.
Für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gilt allgemein:§ 39 (1) BNatSchG Es ist verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Wild lebende Tiere und Pflanzen, für die ein weiterer Artenschutz besteht, dürfen vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen generell nicht aus der Natur entnommen werden.
Wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Für das gewerbsmäßige Entnehmen gelten abweichende Bestimmungen.
Für Lebensräume gelten unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen:
Nach § 39 (5) BNatSchG ist es verboten,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
- ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Für behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zulässigen Baumaßnahmen können abweichende Regelungen gelten.
Artenschutz- besonderer Artenschutz
Der besondere Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.
Hiernach ist es verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
Darüber hinaus bestehen Besitz- und Vermarktungsverbote.
Für genehmigte Eingriffe in Natur- und Landschaft, beispielsweise im Rahmen eines Bauvorhabens bestehen abweichende Regelungen, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird für die betroffenen Arten vor Beeinträchtigung bzw. Beseitigung ihres Lebensraumes durch ökologische Aufwertung von Flächen der Umgebung ein mindestens gleichwertiger Lebensraum geschaffen.
Artenschutz- Bekämpfung invasiver Arten
Nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2010 sind sogenannte „invasive“, d.h. überhandnehmende Arten, zurückzudrängen. Hintergrund ist der Schutz von Ökosystemen und deren heimischen Tier-und Pflanzenarten.
Zu den invasiven Arten zählen viele neu eingewanderte Pflanzen, die sogenannten „Neophyten“, mit denen nichteinheimische, in den letzten Jahren oder Jahrzehnten eingewanderte Pflanzenarten bezeichnet werden.
Mit diesen Pflanzenarten gibt es häufig Probleme, da sie (ähnlich wie eingewanderte Tierarten) negative Auswirkungen auf die heimische Pflanzen- und Tierwelt haben können. Mögliche Negativauswirkungen bestehen in einer starken Ausbreitung, weil es hierzulande zu wenig natürliche Konkurrenten für die Pflanzen gibt. Dies kann dazu führen, dass seltene oder empfindliche Arten zurückgedrängt werden.
Besonders problematisch ist die Ausbreitung von Neophyten, wenn diese gesundheitsgefährdende Eigenschaften haben.
Dies gilt beispielsweise für die aus dem Kaukasus stammende Herkulesstaude, die insbesondere unter dem Einfluss von Sonnenlicht starke Hautreizungen und Verbrennungen erzeugen kann.
Aufgrund seiner Ausbreitung problematisch ist das Jakobskreuzkraut, das häufig auf Wiesen und Weiden auftritt und als Grünfutter (Gras oder Heu) für Weidetiere giftig ist und zu Leberschäden mit Todesfolge führen kann. Bei dieser Pflanze handelt es sich zwar um eine aus Mitteleuropa stammende Pflanze, die Ausbreitung in Norddeutschland in den letzten Jahren ist jedoch als invasiv zu bezeichnen und aufgrund seiner Wirkungen für die Landwirtschaft und Grünflächenpflege (fehlende Verwertbarkeit des Mähgutes) problematisch.
In Isernhagen gibt es per Ratsbeschluss ein Verbot, auf kommunalen Flächen chemische Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Daher müssen die invasiven Arten per Hand entfernt werden. Dies ist derzeit nur dank des Einsatzes ehrenamtlicher Naturschützer, insbesondere des NABU Isernhagen-Burgwedel, möglich.
Von besonderer Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist es, dass Pflanzen aus Hausgärten nicht in die Umgebung (z.B. über unzulässig entsorgten Grünschnitt oder Gartenabfälle) gelangen.
Landschaftsplanung
Der Landschaftsplan stellt ein Fachgutachten auf Gemeindeebene dar.
In diesem Fachgutachten werden die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans empfehlend dargestellt.
Die Gemeinde Isernhagen hat im Jahr 2009 ihren Landschaftsplan für die Bereiche außerhalb der Siedlungen fortgeschrieben.
Die Ziele des Landschaftsplans gehen bei Planungen, von denen der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild betroffen sind, in die jeweilige Umweltprüfung (z.B. im Umweltbericht oder Landschaftspflegerischen Begleitplan) ein. Auch bei Nutzungsänderungen in der Landschaft sollen die Inhalte des Landschaftsplans Berücksichtigung finden.
Organisationseinheiten
Umwelt und Grün | |
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