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Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme

zuklappenAnsprechpartner/in
öffentliche Sicherheit
Ordnungs- und SozialamtRathaus
Bothfelder Straße 29
30916 Isernhagen
Telefon: 0511 6153-0
Telefax: +49 511 6153-4832
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.i­sern­ha­gen.­de/


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover VCard
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Telefon: +49 511616-23400
Telefax: +49 511616-23453
E-Mail:
 

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.

Soweit die Gemeinde Isernhagen eigene Wochenmärkte betreibt sind die Satzung über die Benutzung der Wochenmärkte in der Gemeinde Isernhagen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wochenmärkte der Gemeinde Isernhagen zu beachten. Diese finden Sie hier:

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Standplatzgenehmigung
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung